|
| |
Der Nichtraucherschutz
wird durch unterschiedliche Gesetzgebung in den einzelnen Bundesländern
geregelt. (die einzelnen Gesetze finden Sie unter dem Button
Gesetze) Dementsprechend haben wir, an die
jeweiligen Gesetze angepasst, unterschiedliche Vorgehensweisen und Strategien
entwickelt, die es ermöglichen auch in Ihrer Gaststätte
zu Rauchen, unabhängig davon, welche Art von Lokal Sie betreiben und
in welchem Bundesland es sich befindet.
Individuell angepasst
erhält jeder Gastronomiebetrieb, der Mitglied beim Verein RAUCHGENUSS e.V. ist,
einen detaillierten Leitfaden, der die
genaue Vorgehensweise beschreibt und worauf zu achten ist, um Ärger mit dem
zuständigen Ordnungsamt zu vermeiden.
Aus diesem Grund können
wir an dieser Stelle keinen allgemein gültigen Leitfaden abdrucken, aber auch
weil unser Wissensvorsprung ausschließlich nur unseren Mitgliedern vorbehalten
sein soll.
Über einige,
allgemeingültige Grundsätze, wollen wir Sie dennoch informieren:
 | Durch Ihre
Mitgliedschaft im Verein RAUCHGENUSS e.V. entscheiden Sie sich
nicht dafür, dass Ihr Lokal grundsätzlich
ein Raucherlokal ist. ( Warum
auch, Sie wollen doch beide
Zielgruppen als Gäste haben sowohl
RAUCHER, als auch
NICHTRAUCHER) |
 | Ihr Lokal, wird
auch nicht zu einem so genannten
Raucherclub.
(Oder wollen Sie konsequent nur noch
Clubmitglieder als Gäste haben und alle Anderen ausschließen?)
Ausnahmen: In Bayern und NRW als Besonderheit durch den Gesetzgeber
möglich. |
 | Ihr Lokal ist
kein Vereinslokal.
(Denn eine Wandlung zum Vereinslokal, kann
in einigen Bundesländern den Entzug der Schanklizenz zur Folge haben)
Ausnahmen: Hessen und Hamburg |
 | Selbstverständlich
bleibt Ihr Lokal weiterhin ein Öffentliches Lokal im Sinne des
Gaststättengesetzes (GastG) in
der Fassung vom 20. Nov.1998 (BGB1 I S. 3418) zuletzt geändert durch Art.10
des Gesetzes vom 7. Sept. 2007 (BGB1 I S.2246) damit bleibt Ihr Lokal
grundsätzlich weiterhin öffentlich zugänglich. (Denn der Hinweis, mancher
privater Raucherclubs einzelner Gastwirte, das Lokal sei kein öffentliches
Lokal mehr sondern ausschließlich Clubmitgliedern vorbehalten, kann den Entzug
der Schanklizenz zur Folge haben und/oder sich auch steuerlich negativ
auswirken) |
 | Wir rufen nicht zum
Gesetzesbruch auf, sondern nutzen die im Rahmen der Gesetzgebung möglichen
Freiräume und Gestaltungsvarianten.
Auch ist der Verein RAUCHGENUSS e.V. auf eventuelle zukünftige Verschärfung
der Gesetze vorbereitet. |
 | Um Konflikte zu
vermeiden ist es zwingend notwendig dass sich alle Gastronomen in unserem
Verein präzise an den vom Verein ausgehändigten Leitfaden halten.
Eine lasche, oder ungenaue Vorgehensweise schadet uns Allen und dem Ruf des
Vereins, daher können Wirte die sich nicht daran halten vom Verein
ausgeschlossen werden. |
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht, über die
verschiedenen Vorgehensweisen des Vereins Rauchgenuss
e.V. in Abhängigkeit von der Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer:
Übersicht
Vorgehensweise
Exemplarisch, für die
momentane Vorgehensweise des Ordnungsamtes beim Vollzug des Gesetzes in Bayern,
haben wir ein Schreiben des Kreisverwaltungsreferates der Landeshauptstatt
München beigefügt.
Daran können Sie
erkennen, dass alle Forderungen des Gesetzgebers wie z.B. Zutrittskontrolle,
Mitgliedsausweis mit Namen und fortlaufender Mitgliedsnummer, Kennzeichnung des
Lokals und Altersverifikation der Mitglieder vom Verein RAUCHGENUSS e.V.
genauestens erfüllt wird.
SCHREIBEN KVR

|